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   LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14   

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LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 (https://dejure.org/2014,31822)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 (https://dejure.org/2014,31822)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 (https://dejure.org/2014,31822)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • IWW

    § 75 BetrVG, § ... 242 BGB, §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 520 Abs. 3 ZPO, § 13 Abs. 1 SUrlV, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 77 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 BetrVG, § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 112 BetrVG, § 139 BGB, § 77 Abs. 1, 4 BetrVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 138 SGB III, § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, § 17 SGB III, § 88 BetrVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 75 Abs. 1, 112 BetrVG
    Sozialplan - Gleichbehandlung - Beamte - freiwillige Betriebsvereinbarung - Sozialplanvolumen

  • Betriebs-Berater

    Ausschluss von Leistungen eines wegen Stilllegung geschlossenen Sozialplans

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 112
    Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage

  • rechtsportal.de

    Ausschluss beurlaubter Beamter von der Zahlung einer Sozialplanabfindung und Sonderprämie für die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ausschluss von Leistungen eines wegen Stilllegung geschlossenen Sozialplans

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2014, 2739
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 07.06.2011 - 1 AZR 34/10

    Sozialplan - Abfindungsausschluss beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a.a.O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a.a.O.).

    Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a.a.O.).

    Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01).

  • BAG, 24.08.2004 - 1 ABR 23/03

    Mindestdotierung eines Sozialplans durch Einigungsstelle

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

    Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

  • BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

    Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06).

    Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

    Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

  • BAG, 22.03.2005 - 1 AZR 49/04

    Betriebsvereinbarung und Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

    Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03).

    Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht "ins Gewicht fällt" (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02).

    Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

    Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

  • BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02

    Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht "ins Gewicht fällt" (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn 21 mwN).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn 21 mwN) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht "ins Gewicht fällt" (BAG a.a.O).

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03).

    Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03).

  • ArbG Herne, 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13

    Gleichbehandlung bei Sozialplanabfindung, Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

    Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

  • BAG, 18.05.2010 - 1 AZR 187/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

    Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a.a.O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a.a.O.).

  • LAG Schleswig-Holstein, 05.10.2010 - 3 Sa 110/10

    Auflösungsvertrag, Schriftform, Beendigung, tarifkonstitutive, Auslegung,

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.08.2014 - 2 Sa 256/14
    Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche Telekom AG erwachsen müsse.

    Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zur Deutschen Telekom AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt.

  • BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 254/04

    Abfindung bei Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

  • BAG, 13.02.2002 - 5 AZR 713/00

    Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

  • BSG, 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Arbeitslosigkeit - Beschäftigungslosigkeit -

  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06

    Kürzung einer Sozialplanabfindung

  • BVerfG, 31.05.1988 - 1 BvL 22/85

    Landwirtschaftliche Altershilfe

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.12.2013 - 5 Sa 149/13

    Arbeitgeberwechsel, Arbeitsplatz, neuer, Vermittlung, Vertrag (dreiseitig),

  • LAG Hamm, 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13

    Ausschluss von beurlaubten Beamten von Sozialplan

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2014 - 4 Sa 382/14
  • BAG, 21.11.2013 - 6 AZR 23/12

    Stufenzuordnung nach §§ 16, 40 TV-L bei vorangegangener Tätigkeit aufgrund von

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 223/08

    Berufung - Anforderung an die Berufungsbegründung

  • BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 575/02

    Unwirksamkeit einer Ausschlußklausel in einem Sozialplan

  • BAG, 23.10.2012 - 4 AZR 48/11

    Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin

  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 619/11

    Einkommenssicherungszulage nach § 7 Abschnitt A Abs. 1 TV UmBw - Gleichbehandlung

  • BAG, 14.12.2010 - 1 AZR 279/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung

  • LAG Hamburg, 10.12.2014 - 6 Sa 40/14

    Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie für beurlaubte Beamte

    Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 - juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 - 11 Sa 78/13 - Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

    Anders als das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 02.07.2014 - 4 Sa 267/14 - juris) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15, Bl. 212 ff. der Akte).

    Diese Regelungszwecke dienen nicht den Interessen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 - 2 Sa 256/14 - Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

  • LAG Hamburg, 01.10.2015 - 2 Sa 70/14

    Ausschluss von Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie - Differenzierung

    Die Kammer folgt nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage den Entscheidungen des LAG Baden- Württemberg (Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 -), des LAG Düsseldorf (Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -), des LAG Nürnberg (Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -) und des LAG Hamburg (Urteil vom 10. Dezember 2014 - 6 Sa 40/14 -), die sich in Parallelverfahren bereits zuvor mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

    Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch: LAG Düsseldorf, Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 - LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 - LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -).

    Anders als das LAG Düsseldorf (Urteil vom 02. Juli 2014 - 4 Sa 267/14 -) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch: LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -).

    Diese Regelungszwecke dienen nicht den Interessen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten (so auch: LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 -).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2014 - 7 Sa 466/14

    Sozialplanabfindung - Sonderprämie für Klageverzicht - beurlaubter Beamter -

    Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums eine pauschalierende und typisierende Betrachtung vornehmen und davon ausgehen, dass den beurlaubten Beamten durch die Betriebsänderung voraussichtlich geringere wirtschaftliche Nachteile entstehen und dass sie in einem vertretbaren Umfang wirtschaftlich abgesichert sind (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Mai 2014 - 11 Sa 78/13 - zitiert nach juris , Rn. 33 ff.; LAG Hamm, Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13, S. 16 ff., Bl. 627 ff. d. A.; LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - zitiert nach juris , Rz. 69 ff.; LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 - zitiert nach juris , Rz. 83 ff.; Arbeitsgericht T, Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 Ca 421/13 - S. 17 ff., Bl. 534 ff. d. A.).

    Ihre Unwirksamkeit folgt weder daraus, dass die Betriebsparteien Sozialplanleistungen vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht haben, noch daraus, dass unter anderem beurlaubte Beamte von der Prämienzahlung ausgeschlossen wurden (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 - zitiert nach juris , Rz. 113 ff.; anders: LAG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 321/14 - zitiert nach juris , Rz. 76 ff.; Arbeitsgericht T, Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 Ca 421/13 - S. 21 ff., Bl. 538 ff. d. A.).

  • LAG Köln, 09.10.2014 - 7 Sa 371/14

    Beurlaubte Beamte; Gleichbehandlung; Sozialplan; Betriebsvereinbarung;

    Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 war somit rechtmäßig (ebenso: LAG Hamm vom 06.06.2014, 18 Sa 1700/13, 18 Sa 336/14, 18 Sa 335/14, 18 Sa 1686/13, 18 Sa 1527/13, 18 Sa 408/14; LAG Düsseldorf vom 02.07.2014, 4 Sa 321/14; LAG Nürnberg vom 13.08.2014, 2 Sa 256/14).

    Weder hat der Kläger nämlich entsprechend dem ersten Unterabsatz des dritten Spiegelstrichs einen dreiseitigen Vertrag abgeschlossen, noch ist er, wie im zweiten Unterabsatz mittelbar zur Voraussetzung erhoben wird (LAG Nürnberg vom 13.08.2014, 2 Sa 256/14)., " von Arbeitslosigkeit bedroht " gewesen.

  • LAG Nürnberg, 11.11.2014 - 6 Sa 462/14
    Kein Anspruch auf Sozialplanabfindung und Klageverzichtsprämie für Arbeitnehmer mit ruhendem Beamtenverhältnis, selbst wenn Arbeitnehmern mit vertraglichem Rückkehrrecht zu ihrem früheren Arbeitgeber solche Ansprüche eingeräumt worden sind (wie LAG Nürnberg vom 13.08.2014, 2 Sa 256/14).

    Die Berufungskammer folgt in vollem Umfang den Ausführungen der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Urteil vom 13.08.2014 im Verfahren 2 Sa 256/14, das die Beklagte als Anlage B 14 im vorliegenden Verfahren in Ablichtung vorgelegt hat (Bl. 472 ff. d.A.).

  • BAG, 08.12.2015 - 1 AZR 675/14

    Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichtsprämie

    Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. August 2014 - 2 Sa 256/14 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers in Bezug auf die Abweisung seiner auf die Sonderzahlung gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20. Februar 2014 - 15 Ca 5333/13 - zurückgewiesen und über die Kosten entschieden hat.
  • LAG Nürnberg, 23.09.2014 - 7 Sa 418/14

    Herausnahme beurlaubter Beamter aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans mit

    Wie bereits die Kammer 2 des Landesarbeitsgerichts Nürnberg im Urteil vom 13.08.2014 ( 2 Sa 256/14) ausführt, ist bei den Angestellten "mit Rückkehrrecht" der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur D... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig.
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